Nach Angabe der Bundesagentur für Arbeit haben bis zum 06. April 2020 rund 650.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Dies sind noch einmal rund 40 Prozent mehr Betriebe als vor einer Woche.
Arbeitnehmer haben bei Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit. Diese Voraussetzungen wurden angesichts der dramatischen wirtschaftlichen Lage aufgrund der Corona-Pandemie durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld und die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit im März 2020 gelockert. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den aktuell geltenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld.
Die Regelungen gelten derzeit auch für Leiharbeitnehmer.
Was ist Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Entgeltersatzleistung. Es entspricht 60 Prozent oder 67 Prozent (bei einem Kinderfreibetrag von 0,5 oder höher) des aufgrund der Kurzarbeit ausgefallenen, pauschalierten Nettoentgelts eines Arbeitnehmers. Bestimmte Entgeltbestandteile wie z.B. Einmalzahlungen, werden jedoch nicht berücksichtigt.
Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgezahlt und von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen, die in diesem Beitrag näher beschrieben werden, erstattet.
Für den Arbeitnehmer ist das Kurzarbeitergeld steuer- und sv-frei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer.
Die Arbeitgeber zahlen auf einen Teil des wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsentgelts Beiträge zur Sozialversicherung (AG- und AN-Anteil zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Allerdings erhalten sie diese aufgrund der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 auf Antrag pauschal von der Agentur für Arbeit erstattet.
Hinweis: Die Vorgehensweise zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird auf Lohn-Training in der Übungseinheit Kurzarbeitergeld genau beschrieben.
Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmer haben nach § 95 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Kug-Bedingung I: Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall liegt vor, wenn der Arbeitsausfall
- auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben (bis zum 31.12.2020) ist kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich),
- der Arbeitsausfall vorübergehend ist und
- mindestens 10 Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem monatlichen Brutto-Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent (Regelung bis zum 31.12.2020) betroffen sind.
Kug-Bedingung II: Betriebliche Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem von Kurzarbeit betroffenen Betrieb oder der Betriebsabteilung mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Kug-Bedingung III: Persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers
Zu den persönlichen Voraussetzungen eines Arbeitnehmers zählen, dass dieser
- nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist (wie z.B. Minijobber),
- nach Beginn des Arbeitsausfalls weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt ist oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt (z.B. nach dem Ausbildungsende) und
- das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder dieses per Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde.
Kug-Bedingung IV: Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt
Das Unternehmen muss sowohl die Kurzarbeit als auch die Erstattung des gezahlten Kurzarbeitergeldes und - bis 31.12.2020 - auch der SV-Beiträge für den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dies erfolgt elektronisch oder per Post.