A1-Bescheinigung - Was ist das?
Mit der A1-Bescheinigung bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger in der Europäischen Union (EU) / im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Heimatstaats angehört.
Eine A1-Bescheinigung wird bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen bei
• Entsendungen von Arbeitnehmern und damit auch bei Dienstreisen sowie
• einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausgestellt.
Abgrenzung Dienstreise von Entsendung und gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Entsendung und Dienstreise
Sozialversicherungsrechtlich gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Jeder Auslandseinsatz ist eine Entsendung. Steuerrechtlich gelten dagegen nur die ersten drei Monate als Dienstreise.
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten liegt dagegen z.B. vor, wenn ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt wird.
Entsendung und gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten
Für die Unterscheidung zwischen eine gewöhnlichen Erwerbstätigkeit und einer Entsendung kommt es auf die Dauer und die Art der Tätigkeit an. Bei einer Entsendung handelt es sich um eine einmalige, ad hoc oder vorübergehend ausgeübte Tätigkeit. Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt dagegen vor, wenn es sich um eine dauerhafte Tätigkeit handelt. Unbedeutende Tätigkeiten werden dabei nicht berücksichtigt. Dies können z.B. Tätigkeiten sein, die weniger als 5% der Arbeitszeit ausmachen.
Überprüfung der A1-Bescheinigung für Dienstreisen
Gemäß einer Pressemitteilung der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland vom 20. März 2019 haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission vorläufig darauf geeinigt, dass die Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit überarbeitet werden. Danach soll u.a. für Dienstreisen ins EU-Ausland keine A1-Bescheinigung mehr beantragt werden müssen.
Statt dessen sollen die nationalen Behörden geeignetere Instrumente erhalten, mit denen sie den Missbrauch oder Betrug bekämpfen und den Sozialversicherungsstatus von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern überprüfen können.
Diese vorläufige Einigung muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich angenommen werden.
Fazit: Derzeit keine Veränderung bei A1-Bescheinigung
Ob es damit tatsächlich zur Abschaffung der A1-Bescheinigung für Dienstreisen kommt, steht derzeit nicht fest. Falls ja, würde nach der o.g. Pressemitteilung der Vertretung der EU-Kommission in Deutschland die A1-Bescheinigung nicht generell abgeschafft werden. Sie würde nur für Dienstreisen nicht mehr benötigt.