Sozialversicherung

SV: Entfall der Rechtskreistrennung ab 2025

Reporter bei einer Pressekonferenz
Quelle: Bild von Freepik

Darum geht´s:

  • Was wird in der Sozialversicherung als Rechtskreistrennung bezeichnet?
  • Welche Auswirkungen hat der Entfall der Rechtskreistrennung ab 2025 auf die Meldeverfahren DEÜV und EEL sowie auf das Beitragsnachweisverfahren?

Lohn-Training beantwortet im aktuellen Beitrag diese wichtigen Fragen.

Am 01.01.2025 wird die Trennung zwischen den Rechtskreisen Ost und West in der Sozialversicherung aufgehoben.

Nach der Wiedervereinigung wurden übergangsweise für die ostdeutschen Bundesländer besondere Regelungen in der Sozialversicherung eingeführt. Mit dem Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden im Jahr 2001 bereits nahezu sämtliche Bestimmungen in der Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer vereinheitlicht.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird ab dem kommenden Jahr nicht mehr zwischen den Rechtskreisen Ost und West unterschieden. Auch die Renten werden ab diesem Zeitpunkt für alle Bundesländer einheitlich berechnet.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen und beschreibt die Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung, das Meldewesen und den Beitragsnachweis. Auf die Berechnung der Renten wird dabei nicht eingegangen.

Hintergrund der Rechtskreistrennung

Arbeitnehmer (Ausnahme: z.B. bei einem berufsständischen Versorgungswerk versicherte Beschäftigte) zahlen zusammen mit ihrem Arbeitgeber monatlich Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Die Beiträge werden maximal aus einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Mit der Wiedervereinigung wurde für die neuen Bundesländer wegen der vergleichsweise niedrigeren Einkommen, die Beitragsbemessungsgrenze Ost eingeführt.

Die Beiträge von versicherungspflichtig Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. werden mit der sogenannten Bezugsgröße, der zentralen Rechengröße in der Sozialversicherung berechnet. Sie ergibt sich - soweit nichts anderes bestimmt ist - aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag. Wie bei der Beitragsbemessungsgrenze gibt es auch hier eine Bezugsgröße Ost.

Entfall der Rechtskreistrennung ab 2025

Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17.07.2017 werden seit dem Jahr 2019 in sieben Schritten

  • die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost) und
  • die Bezugsgröße (Ost) angehoben.

Ab 01. Januar 2025 gibt es dann – wie bereits in der Kranken- und Pflegeversicherung – eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für alle Sozialversicherungszweige nur noch eine Bezugsgröße für alle Bundesländer.

Hinweis zur Berechnung der Rentenansprüche: Mit dem o.g. Gesetz wurde auch der aktuelle Grenzwert (Ost) de facto bis Juli 2023 und wird der Faktor zur Umrechnung der Ost- in West-Entgelte bis Januar 2025 auf den jeweiligen Wert, der für die alten Bundesländer gilt, gesenkt. Ab Januar 2025 wird dann die Rentenhöhe in allen Bundesländern einheitlich berechnet.

Auswirkungen des Entfalls der Rechtskreistrennung

A. Meldeverfahren DEÜV und EEL

Ab 2025 ist aufgrund des Entfalls der Rechtskreistrennung in den DEÜV-Meldungen (z.B. Anmeldung eines neuen Mitarbeitenden) und im EEL-Verfahren (z.B. Krankengeldbescheinigung) kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben. Dies gilt jedoch nicht für Meldezeiträume bis zum 31.12.2024 und Stornierungsmeldungen mit diesem Zeitraum.

Die Aufgabe der Rechtskreistrennung ist kein meldepflichtiger Tatbestand. Daher müssen Mitarbeitende mit dem bisherigen Rechtskreis Ost nicht zum 01.01.2025 ab- und ohne Rechtskreiskennzeichen – wieder angemeldet werden.

B. Beitragsnachweisverfahren

Auf das Beitragsnachweisverfahren hat der Entfall der Rechtskreistrennung zunächst keine Auswirkungen. Mindestens bis zum 31.12.2025 ist nach Angabe der Deutschen Rentenversicherung Bund die Rechtskreistrennung für die Ermittlung des Bundeszuschusses (§§ 213, 287e SGB VI) und darüber hinaus für die Erstellung verschiedener Schnellmeldungen und Finanzstatistiken (§§ 8, 15 RSVwV) erforderlich. Damit sind auch die Beitragsabrechnungen nach § 6 BVV und die Beiträge nach § 5 BVV nach Rechtskreisen getrennt zu erstellen bzw. weiterzuleiten.