Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale stufenweise erhöht. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 wird § 9 EStG entsprechend ergänzt.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Hintergründen und den steuerlichen Auswirkungen für Berufspendler.
Die Entfernungspauschale für Berufspendler
Arbeitnehmer können über die Entfernungspauschale ihre Aufwendungen für
- Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte sowie
- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Sie mindern auf diese Weise ihre zu versteuernden Einkünfte.
Erlaubt sind grundsätzlich ein tatsächlich zurückgelegter "Weg" pro Arbeitstag und bei einer doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche (jeweils eine Wegstrecke bzw. einfache Entfernung). Die Entfernungspauschale muss daher halbiert werden, wenn der Arbeitnehmer z.B. nur zur 1. Tätigkeitsstätte fährt und von dort aus eine Dienstreise antritt.
Geltend gemacht werden darf grundsätzlich nur die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte. In bestimmten Fällen ist jedoch auch die verkehrsgünstigste Entfernung erlaubt.
Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. D.h., auch Fußgänger können sie in Anspruch nehmen. Bestimmte Verkehrsmittel, wie z.B. Flugzeuge, sind hiervon jedoch ausgenommen.
Es gibt eine Vielzahl von Regelungen zur Entfernungspauschale, die in diesem Beitrag nicht alle aufgeführt werden können. Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass steuerfreie oder pauschal versteuerte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers die Entfernungspauschale mindern, die der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen darf. Hiervon ausgenommen ist die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent.
Höhe der Entfernungspauschale bis zum 31.12.2020
Die Entfernungspauschale beträgt zurzeit 0,30 EUR je vollem Entfernungskilometer. Sie ist grundsätzlich begrenzt auf 4.500,00 EUR pro Kalenderjahr. Ein höherer Betrag ist nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte sowie für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung benutzt.
Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können - falls der (Jahres-)Ticketpreis die Entfernungspauschale übersteigt – zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
Beispiel Entfernungspauschale für Arbeitnehmer mit Pkw in 2020:
Ein Arbeitnehmer wohnt 30 km von seiner 1. Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt jeden Tag mit seinem eigenen Pkw zur Arbeit (220 Tage im Kalenderjahr). Der Arbeitnehmer erhält keinen Fahrtkostenzuschuss vom Arbeitgeber.
Entfernungspauschale in 2020:
220 Arbeitstage x 30 km x 0,30 EUR= 1.980,00 EUR
Auf seiner Einkommensteuererklärung für 2020 kann der Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale in Höhe von 1.980,00 EUR als Werbungskosten geltend machen.
Beispiel Entfernungspauschale für Arbeitnehmer mit Bahnticket in 2020:
Ein Arbeitnehmer wohnt 20 km von seiner 1. Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt jeden Tag mit der Bahn zur Arbeit (220 Tage im Kalenderjahr). Der Arbeitnehmer erhält keinen Fahrtkostenzuschuss von seinem Arbeitgeber. Die Kosten für das Monatsticket der Bahn betragen 129,00 EUR.
Entfernungspauschale in 2020:
220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 EUR= 1.320,00 EUR
Kosten für das Bahntickt in 2020:
Bahnticket pro Jahr: 12 Monate x 129 EUR= 1.548,00 EUR
Entfernungspauschale und anteiliger Betrag für das Bahnticket
1.320,00 EUR + (1.548,00 EUR - 1.320,00 EUR)= 1.548,00 EUR
Da die Kosten für das Bahnticket die jährliche Entfernungspauschale übersteigen, kann der Arbeitnehmer die gesamten Kosten für das Bahnticket als Werbungskosten geltend machen.
Stufenweise Anhebung der Entfernungspauschalen ab 2021
Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale in zwei Schritten angehoben. Dabei wird jedoch zwischen Fahrten bis zu 20 Kilometern und Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer unterschieden.
01.01.2021 - 31.12.2023
Im Zeitraum 01.01.2021 - 31.12.2023 gilt ab dem vollen 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,35 EUR.
Bei Entfernungen bis 20 km darf weiterhin nur eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollem Entfernungskilometer angesetzt werden.
Beispiel Entfernungspauschale für Arbeitnehmer mit Pkw in 2021:
Ein Arbeitnehmer wohnt 30 km von seiner 1. Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt jeden Tag mit seinem eigenen Pkw zur Arbeit (220 Tage im Kalenderjahr). Der Arbeitnehmer erhält keinen Fahrtkostenzuschuss von seinem Arbeitgeber.
wdt_ID Entfernungspauschale in 2021: Betrag 1 a) 220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 EUR= 1.320,00 2 b) 220 Arbeitstage x 10 km x 0,35 EUR= 770,00 3 Summe: 2.090,00
Auf seiner Einkommensteuererklärung für 2021 kann der Arbeitnehmer somit eine Entfernungspauschale in Höhe von 2.090,00 EUR (2020: 1.980,00 EUR) geltend machen. Das sind 110,00 EUR mehr als in 2020.
01.01.2024 - 31.12.2026
Ab dem 01. Januar 2024 wird die Entfernungspauschale für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer erneut erhöht. Sie beträgt dann 0,38 EUR je vollem Entfernungskilometer. Diese Erhöhung ist befristet bis zum 31.12.2026.
Für Fahrten mit bis zu 20 Entfernungskilometern dürfen unverändert nur 0,30 EUR je vollem Entfernungskilometer angesetzt werden.
Beispiel Entfernungspauschale für Arbeitnehmer mit Pkw in 2024:
Ein Arbeitnehmer wohnt 30 km von seiner 1. Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt jeden Tag mit seinem eigenen Pkw zur Arbeit (220 Tage im Kalenderjahr). Der Arbeitnehmer erhält keinen Fahrtkostenzuschuss von seinem Arbeitgeber.
wdt_ID Entfernungspauschale in 2024: Betrag 1 a) 220 Arbeitstage x 20 km x 0,30 EUR= 1.320,00 2 b) 220 Arbeitstage x 10 km x 0,38 EUR= 836,00 3 Summe: 2.156,00
Auf seiner Einkommensteuererklärung für 2024 kann der Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale in Höhe von 2.156,00 EUR (2021: 2090,00 EUR) geltend machen. Das sind 66,00 EUR mehr als in 2021.
Grund für die stufenweise Erhöhung der Entfernungspauschalen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht 2030 wird ab dem 01.01.2021 eine CO2-Steuer u.a. auch für Kraftstoff eingeführt. Diese wird zu höheren Benzinpreisen führen. Mit der stufenweisen Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer sollen vor allem Arbeitnehmer in ländlichen Räumen entlastet werden. Diese müssen nämlich nach Ansicht des Gesetzgebers i.d.R. mit einem Pkw mit Verbrennungsmotor zu ihrer 1. Tätigkeitsstätte fahren, da der öffentliche Nahverkehr in den ländlichen Regionen oftmals nicht ausreichend ausgebaut ist.
Durch die Festlegung der 20-Kilometer-Grenze sind Fahrten mit dem Fahrrad und dem Elektrofahrrad, die bereits anderweitig steuerlich begünstigt sind, faktisch von der stufenweisen Erhöhung der Entfernungspauschale ausgenommen.
Fazit
Durch die stufenweise Erhöhung der Entfernungspauschale wird voraussichtlich das Bahnfahren bei längeren Entfernungen zur 1. Tätigkeitsstätte sowie bei längeren Familienheimfahrten noch attraktiver. Die Fernpendler zahlen nämlich keine höheren Benzinpreise und profitieren von der höheren Fahrtkostenpauschale. Übersteigt der tatsächliche Preis des (Jahres-)Tickets den Maximalwert von 4.500,00 EUR, dürfen zudem die tatsächlichen Kosten in Abzug gebracht werden.
Allerdings benutzen die meisten Arbeitnehmer den Pkw für die Fahrten von ihrer Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte. In 2016 waren dies nach DESTATIS rund 68 Prozent der Berufspendler. Ob sie durch die erhöhte Entfernungspauschale nennenswert entlastet werden, ist zurzeit noch nicht absehbar. Es bleibt zunächst abzuwarten, wie sich die CO2-Steuer auf die Benzinpreise auswirken wird.