Sozialversicherung

Maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

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Darum geht´s:

  • Wie hoch ist das Arbeitsentgelt, aus dem im kommenden Jahr Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen?
  • Wer kann sich in 2024 privat krankenversichern?
  • Welche Bedeutung haben die maßgebenden Rechengrößen aus der Sozialversicherungs­rechengrößen-Verordnung?

Diese und weitere wichtige Fragen werden im Beitrag geklärt.

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 beschlossen. Mitte September hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht.

In der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden jährlich aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Werte für die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung, die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung sowie die Durchschnittentgelte und die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung festgelegt.

Nun muss noch der Bundesrat der Verordnung zustimmen.

I. Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Auf die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. Während die Bezugsgröße West bundesweit in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt, hat die abweichende Bezugsgröße Ost nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Sie entfällt ab dem 01. Januar 2025.

Die Bezugsgröße West (§ 18 Absatz 1 SGB IV) beträgt in 2024 voraussichtlich
3.535 EUR/Monat (2023: 3.395 EUR/Monat) und
42.420 EUR im Jahr (2023: 40.740 EUR/Jahr).

Die Bezugsgröße Ost (§ 18 Absatz 2 SGB IV) liegt voraussichtlich bei
3.465 EUR/Monat (2023: 3.290 EUR/Monat) und
41.580 EUR/Jahr (2023: 39.480 EUR/Jahr).

Beispiel: Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse
Damit Familienangehörige beitragsfrei mitversichert werden können, darf ihr monatliches (Gesamt-)Einkommen nach § 16 SGB IV nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße West betragen. Dies sind in 2024 voraussichtlich (1/7 * 3.535 EUR=) 505 EUR je Monat (2023: 485 EUR/Monat).

II. Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

Beschäftigte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesem Fall besteht auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht. Die betroffenen Arbeitnehmer sind dann entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse kranken- und pflegeversichert oder können eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.
 

A. Jahresarbeitsentgeltgrenze wird von Beginn der Beschäftigung überschritten

Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von Beginn der Beschäftigung an die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Prognose), besteht sofort Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung.
 

B. Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden aufgrund einer Erhöhung in einer laufenden Beschäftigung überschritten

Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in einer laufenden Beschäftigung aufgrund einer Erhöhung die Jahresarbeitsentgeltgrenze

  • des aktuellen sowie
  • des kommenden Kalenderjahres

übersteigt, werden zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Hierbei wird im Rahmen einer Prognose jeweils das erhöhte Arbeitsentgelt mit 12 multipliziert und mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen.
 

C. Jahresarbeitsentgeltgrenze wird unterschritten

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten, endet die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar.
 
 
 
Auf eine mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht sowie anderweitige Sachverhalte, bei denen ein Arbeitnehmer nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann, wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

Hinweis: Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 hinreichend privat krankenversichert waren, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung betragen in 2024 voraussichtlich
I. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Absatz 6 SGB V)
5.775 EUR/Monat (2023: 5.550 EUR/Monat) und
69.300 EUR/Jahr (2023: 66.600 EUR/Jahr).

II. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Absatz 7 SGB V)
5.175 EUR je Monat (2023: 4.987,50 EUR/Monat) und
62.100 EUR im Jahr (2023: 59.850 EUR/Jahr).

Beispiel: Beschäftigter mit Erhöhung des Arbeitsentgelts
Ein Arbeitnehmer besitzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 5.000 EUR. Aufgrund einer Gehaltserhöhung zum 01.05.2023 verdient er seitdem monatlich 5.900 EUR.

In 2023 besteht Versicherungspflicht, da das Arbeitsentgelt in einer vorausschauenden Betrachtung zum Jahreswechsel mit (12 x 5.000 EUR=) 60.000 EUR die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 in Höhe von 66.600 EUR nicht überschreitet.

Aufgrund der Gehaltserhöhung übersteigt das Arbeitsentgelt in einer Prognose für die nächsten zwölf Monate die für 2023 geltende Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze:
(12 x 5.900 EUR=) 70.800 EUR > 66.600 EUR.

Da auch die voraussichtlich geltende Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024 in Höhe von 69.300 EUR/Jahr überschritten wird, tritt zum 01.01.2024 Krankenversicherungsfreiheit ein. Der betroffene Arbeitnehmer ist daher ab dem kommenden Jahr entweder freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert oder er kann sich privat kranken- und pflegeversichern.

III. Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der Sozialversicherung ist der Durchschnitt aller Arbeitsentgelte, die der gesetzlichen Rentenversicherung im vorletzten Jahr gemeldet wurden. Es ist u.a. die Quell-Rechengröße der Sozialversicherung: Die Rechengrößen für das Jahr 2024 werden z.B. auf Basis des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2022 aufgebaut.

Neben dem endgültigen Durchschnittsentgelt des letzten Kalenderjahres legt der Gesetzgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres auch ein vorläufiges Durchschnittsentgelt für das folgende Kalenderjahr fest.

Die Durchschnittsentgelte werden in Anlage I zum SGB VI ausgewiesen.

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für 2024, der der Bundesrat zurzeit noch zustimmen muss, werden voraussichtlich die folgenden Werte festgesetzt:
Durchschnittsentgelt (§ 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) für das Kalenderjahr 2022: 42.053 EUR (2021: 40.463 EUR)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt (§ 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI) für das Kalenderjahr 2024: 45.358 EUR (2023: 43.142 EUR)

IV. Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Die Beiträge zur Rentenversicherung (RV) werden bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Diese wird jährlich im Voraus für das jeweils nächste Kalenderjahr festgesetzt.

Zurzeit gibt es noch eine Unterscheidung bei den Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung zwischen Ost und West. Ab dem Kalenderjahr 2025 soll diese Unterscheidung entfallen.

Für das Kalenderjahr 2024 werden nach der vom Bundeskabinett beschlossenen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung voraussichtlich die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung gelten:
I. BBG RV West (§ 159 SGB VI)
A. Allgemeine Rentenversicherung:
7.550 EUR/Monat (2023: 7.300 EUR/Monat)
90.600 EUR/Jahr (2023: 87.600 EUR/Jahr)

B. Knappschaftliche Rentenversicherung:
9.300 EUR/Monat (2023: 8.950 EUR/Monat)
111.600 EUR/Jahr (2023: 107.400 EUR/Jahr)

 

II. BBG RV Ost (§ 275a SGB VI)
A. Allgemeine Rentenversicherung:
7.450 EUR/Monat (2023: 7.100 EUR/Monat)
89.400 EUR/Jahr (2023: 85.200 EUR/Jahr)

B. Knappschaftliche Rentenversicherung:
9.200 EUR/Monat (8.700 EUR/Monat)
110.400 EUR/Jahr (104.400 EUR)

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 in der vom Bundeskabinett verabschiedeten Fassung zustimmen wird. Anschließend wird die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet.