Lohnsteuer

Pflichten der Arbeitgeber bei Erstattungen nach §56 IfSG

Darum geht’s: Pflichten der Arbeitgeber bei Erstattung einer Verdienstausfall­­entschädigung nach § 56 IfSG

Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums beschäftigt sich mit den Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Erstattung gezahlter Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es gilt für die Kalenderjahre 2020 – 2023.

Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Verdienst­ausfall­entschädigung nach § 56 Infektions­schutz­gesetz

I.d.R. haben Arbeitnehmer, die zwar nicht erkrankt sind, sich aber auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen und hierdurch einen Verdienstausfall erleiden, nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.

Sorgeberechtigte Eltern, bei denen durch eine behördliche Maßnahme aus Gründen des Infektionsschutzes die Betreuung eines Kindes bis zum zwölften Lebensjahr oder eines Kindes mit Behinderung nicht anderweitig sichergestellt werden kann und die durch die Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleiden, haben nach § 56 Absatz 1a IfSG Anspruch auf eine Entschädigung. Seit dem 24.09.2022 besteht dieser Anspruch wieder nur, wenn der Bundestag für den betroffenen Zeitraum eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Dies ist aktuell nicht der Fall.

Zur Höhe und Dauer der Entschädigung siehe § 56 Absatz 2 IfSG.

Die Verdienstausfallentschädigung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG haben Arbeitgeber die Entschädigung zunächst in Vorleistung an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen (im Falle des § 56 Abs. 1 IfSG für längstens sechs Wochen). Sie bekommen die ausgezahlten Beträge im Anschluss auf Antrag erstattet.

Pflichten der Arbeitgeber bei Erstattung einer Verdienst­ausfall­entschädigung nach § 56 IfSG

Weicht die vom Arbeitgeber gezahlte steuerfreie Entschädigung für Verdienstausfälle nach § 56 IfSG vom behördlichen Erstattungsbetrag ab und stellt er damit im Nachhinein fest, dass seine Behandlung der Lohnzahlung/Verdienstausfallentschädigung (Lohnversteuerung bzw. Steuerfreistellung) unzutreffend war, ist zunächst zu unterscheiden, ob die Lohnsteuerbescheinigung für den betroffenen Zeitraum bereits übermittelt wurde.

A. Die Lohnsteuerbescheinigung wurde noch nicht übermittelt

Hat der Arbeitgeber für den betroffenen Zeitraum noch keine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer übermittelt, muss er bei der nächsten Lohnzahlung die zu viel erhobene Lohnsteuer erstatten bzw. die noch nicht erhobene Lohnsteuer einbehalten.

B. Die Lohnsteuerbescheinigung wurde bereits übermittelt

Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für den betroffenen Zeitraum dagegen bereits übermittelt, ist zu unterscheiden, ob er im Zusammenhang mit der IfSG-Entschädigungszahlung zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat.

1. Arbeitgeber hat zu viel Lohnsteuer einbehalten

Hat der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten, weil er z.B. statt einer steuerfreien Entschädigung nach dem IfSG steuerpflichtigen Arbeitslohn ausgezahlt hat, unterliegt der Arbeitgeber i.d.R. keiner lohnsteuerlichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Es liegt auch kein Fall der haftungsbefreienden Anzeige nach § 41c Absatz 4 EStG vor.
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall seinen Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

2. Arbeitgeber hat zu wenig Lohnsteuer einbehalten

Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, da er dem Arbeitgeber eine zu hohe steuerfreie Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG gezahlt hat, gibt es die folgenden Szenarien:

  • Der Arbeitgeber fordert die zu viel gezahlte Verdienstausfallentschädigung zurück.
    Fordert der Arbeitgeber eine zu viel gezahlte Verdienstausfallentschädigung vom Arbeitnehmer zurück, mindert dies im Jahr der Rückzahlung die unter der Nummer 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Leistungen. Ggf. ist an dieser Stelle ein negativer Betrag auszuweisen.
  • Der Arbeitgeber fordert die zu viel gezahlte Verdienstausfallentschädigung nicht zurück.
    Es kommt auch keine Steuerbefreiung der überzahlten Verdienstausfallentschädigung nach § 3 Nummer 11a (Corona-Prämie), Nummer 11b (Corona-Pflegebonus) oder 11c (Inflationsausgleichsprämie) zur Anwendung.
    Nach § 41c Absatz 4 EStG hat der Arbeitgeber den Fall unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Dies erfolgt i.d.R. unter Angabe der persönlichen Daten des betreffenden Arbeitnehmers sowie der zutreffenden Werte. Er kann jedoch in den Fällen, in denen die Differenz maximal 200 EUR beträgt, davon absehen.



Hinweis: Bei den 200 EUR handelt es sich um eine Bagatellregelung. In diesen Fällen verzichtet das Finanzamt auf eine Rückforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers kommt es zu keiner Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung.

Fazit zu den Pflichten der Arbeitgeber bei Erstattung einer Verdienst­ausfall­entschädigung nach § 56 IfSG

Die im BMF-Schreiben beschriebenen Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Erstattung von Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG sind derzeit eher für Altfälle relevant.

So besteht z.B. für Zeiträume ab dem 01.02.2023 in Nordrhein-Westfalen keine generelle Pflicht mehr zur Absonderung. Erlässt die zuständige Behörde jedoch in einem Einzelfall eine schriftliche Anordnung auf der Grundlage der §§ 30 und 31 IfSG, kann ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bestehen.

Da der Bundestag zurzeit keine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, besteht seit dem 24.09.2022 kein Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung bei einem Betreuungserfordernis nach § 56 Absatz 1a IfSG.