Quelle: Bild von ArthurHidden auf Freepik
Darum geht's: Was leistet der Nachfolger von sv.net?
Ab dem 04. Oktober 2023 steht das neue Meldeportal der Sozialversicherung allen Arbeitgebern zur Verfügung. Es löst die elektronische Ausfüllhilfe sv.net ab. Mit dieser können Arbeitgeber bislang auch ohne Entgeltabrechnungssoftware Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise etc. verschlüsselt elektronisch übermitteln.
Die bisherige Anwendung sv.net kann noch bis zum 31.12.2023 uneingeschränkt weiter genutzt werden.
Hintergrund des neuen SV-Meldeportals
Mit dem § 95a SGB IV hat der Gesetzgeber seit dem 01.07.2020 eine gesetzliche Grundlage für die Bereitstellung einer elektronisch gestützten systemgeprüften Ausfüllhilfe durch die Sozialversicherungsträger geschaffen. Zuvor hatten die Krankenkassen in Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungsträgern seit Jahren freiwillig die Ausfüllhilfe sv.net für die manuelle Erstellung und elektronische Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweisen etc. an die gesetzlichen Sozialversicherungs-/Sozialleistungsträger in Deutschland zur Verfügung gestellt.
Das Meldewesen in der Sozialversicherung erfolgt elektronisch. Dabei muss eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung gewährleistet sein.
Arbeitgeber können die Daten
- mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe (z.B. sv.net) oder
- aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm
übermitteln. Der Vorteil beim Versand über ein Entgeltabrechnungsprogramm ist, dass die zu übermittelnden Informationen nicht manuell errechnet und eingegeben werden müssen.
Neben den bisherigen Funktionen sieht das Gesetz für die maschinelle Ausfüllhilfe u.a. auch einen Online-Datenspeicher vor. In diesem sollen registrierte Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und ihre Meldedaten für maximal fünf Jahre abspeichern können. Die Daten sollen für die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV sowie in Verbindung mit der Ausfüllhilfe für die Verfahren in der Sozialversicherung genutzt werden, in denen auf Grundlage des SGB IV Daten in elektronischer Form angefordert werden.
Angesichts der neuen gesetzlichen Vorgaben sowie der stetig zunehmenden technischen Anforderungen aus den zahlreichen Meldeverfahren wurde das neue Meldeportal der Sozialversicherung entwickelt.
Das neue SV-Meldeportal
Das neue Meldeportal der Sozialversicherung kann ab dem 04.10.2023 von allen Arbeitgebern genutzt werden. In einer Übergangszeit steht die bisherige elektronische Ausfüllhilfe sv.net noch bis zum 31.12.2023 mit einem uneingeschränkten Leistungsumfang zur Verfügung.
Nach Angabe der Techniker Krankenkasse können Daten auch im Januar und Februar 2024 noch grundsätzlich über sv.net verschickt werden. Allerdings können Arbeitgeber dort – voraussichtlich mit Ausnahme der A1-Bescheinigungen und der eAUs – keine Rückmeldungen mehr abrufen. Diese stehen ab dem kommenden Jahr nur noch im SV-Meldeportal zur Verfügung.
Ende Februar 2024 wird sv.net abgeschaltet.
A. Reine Webanwendung mit neuem Design und neuer Oberfläche
Das Meldeportal der Sozialversicherung wurde neu programmiert. Es ist eine reine Webanwendung, die bequem per Browser aufgerufen werden kann.
Es besteht nach Angaben der ITSG aus einer Web-Präsenz mit Informationen zur Nutzung des Portals und der eigentlichen Ausfüllhilfe. Diese kann entweder direkt oder über die Web-Präsenz aufgerufen werden.
Das responsive Design ermöglicht die Nutzung des Meldeportals auch auf Tablets und Smartphones.
B. Zugang nach vorheriger Registrierung
Der Zugriff auf das neue Meldeportal der Sozialversicherung ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. Arbeitgeber und Selbständige benötigen hierfür ꟷ sowie für jede Anmeldung im SV-Meldeportal ꟷ ein ELSTER Unternehmenszertifikat.
ELSTER bietet mit dem bundeseinheitlichen Unternehmenskonto eine zentrale digitale Identität an, die für unterschiedliche Kommunikationsverfahren mit Behörden genutzt werden kann. Im Zuge der Registrierung erhalten das Unternehmen oder ein Selbständiger ein oder ggf. mehrere ELSTER Unternehmenszertifikate. Für ein Unternehmenskonto können maximal 500 Zertifikate beantragt werden.
Hinweis: Zur Übermittlung von A1-Anträgen durch Firmen mit Sitz im Ausland ohne deutsche Vertretung oder durch beschäftigte Personen eines Betriebes gibt es eine Ausnahmeregelung.
C. Zentraler Online-Datenspeicher
Die Nutzer des neuen Meldeportals der Sozialversicherung können ihre Firmendaten, Personaldaten sowie alle abgegebenen und empfangenden Meldungen maximal für fünf Jahre in einem Online-Datenspeicher speichern. Auch kleinere Unternehmen können so ihre relevanten Daten elektronisch vorhalten und bei Bedarf ohne größeren Aufwand für einen Abruf bereitstellen.
D. Nutzungsgebühren
Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der elektronischen Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers.
Nach § 95a Absatz 6 Satz 3 SGB IV können allerdings die Nutzer in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.
Nach Angabe der ITSG zahlen User, die vor dem 31.03.2024 von sv.net zum neuen Meldeportal der Sozialversicherung wechseln, keine Nutzungsgebühr in den Jahren 2023 und 2024.
Für Nutzer, die sich ab dem 01.04.2024 im neuen SV-Meldeportal registrieren oder dessen Nutzung ab dem 01.01.2025 verlängern, fällt eine Nutzungsgebühr an. Diese unterscheidet sich danach, ob Meldungen nur für eine Betriebsnummer (Single-Mandanten-Variante) oder mehrere Betriebsnummern (Multi-Mandanten-Variante) ausgetauscht werden. Bei Einsatz der sogenannten Multi-Mandanten-Variante können Unternehmen und Selbständige auch Dritte, wie z.B. Steuerberater, ermächtigen, in ihrem Namen Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern auszutauschen.