Verpflegungspauschalen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten
Höhere Verpflegungspauschalen im Inland ab 2020
Eintägige Auswärtstermine
- ≥ 8 Stunden: 14 EUR
Bei eintägigen Auswärtsterminen unter 8 Stunden kann keine steuerfreie Verpflegungspauschale gezahlt werden.
Beispiel:
Ein Vertriebsmitarbeiter befindet sich wegen einer Neukundenakquise bei einem weit entfernten Interessenten für 9 Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte.
Sein Arbeitgeber kann ihm für den auswärtigen Termin eine steuerfreie Verpflegungspauschale von 14 EUR zahlen.
Mehrtägige Auswärtstermine
- An-/Abreisetag (unabhängig von der Stundenanzahl): 14 EUR
- Zwischentage (24 Stunden): 28 EUR
Beispiel:
Ein Berater präsentiert während einer dreitägigen Messe die Produkte seines Arbeitgebers. Er verpflegt sich an allen drei Tagen (inkl. Frühstück) selbst.
Für den An- und den Abreisetag kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Verpflegungspauschale von jeweils 14 EUR und für den Zwischentag von 28 EUR zahlen.
Kürzung der Verpflegungspauschalen
Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber für die Dienstreise seines Arbeitnehmers eine Hotelübernachtung mit Frühstück bucht. Es betrifft aber auch ganztägige Seminare mit einem Mittagessen oder die Einladung von Geschäftspartnern zu einem Essen, wenn dies im Rahmen einer längeren Auswärtstätigkeit stattfindet.
Vorgehensweise bei Kürzung der Verpflegungspauschalen
In 2020 gelten die folgenden Kürzungsbeträge bei beruflich bedingten Inlandsreisen:
- Kürzung Frühstück: 20% von 28 EUR= 5,60 EUR
- Kürzung Mittagessen: 40% von 28 EUR= 11,20 EUR
- Kürzung Abendessen: 40% von 28 EUR= 11,20 EUR
Beispiel:
Ein Vertriebsmitarbeiter besucht an einem Tag verschiedene Kunden vor Ort. Insgesamt ist er an diesem Tag 9 Stunden auswärts tätig. Einen Großkunden lädt er zur Pflege der Geschäftsbeziehungen zu einem Geschäftsessen ein. (Es handelt sich um eine übliche Mahlzeit. Essen und Getränke liegen inkl. USt. pro Teilnehmer unter 60 EUR.)
Beim Geschäftsessen handelt es sich um eine vom Arbeitgeber veranlasste Bewirtung. Daher kann sein Arbeitgeber die folgende steuerfreie Verpflegungspauschale zahlen:
wdt_ID Kürzung der Verpflegungspauschale Betrag 1 Auswärtstätigkeit ≥ 8 Stunden: 14,00 2 abzgl. Abendessen (40% von 28 EUR) -11,20 4 5 = steuerfreie Verpflegungspauschale: 2,80
Die jeweilige Verpflegungspauschale ist aber immer nur bis maximal 0 EUR zu kürzen.
Ein Berater präsentiert auf einer eintägigen Kundenveranstaltung, die 8 Stunden dauert, die Produkte seines Arbeitgebers. Er erhält sowohl ein Mittag- als auch ein Abendessen. (Es handelt sich um übliche Mahlzeiten. Essen und Getränke liegen inkl. USt. pro Teilnehmer unter 60 EUR.)
wdt_ID | Kürzung der Verpflegungspauschale | Betrag |
---|---|---|
1 | Auswärtstätigkeit ≥ 8 Stunden: | 14,00 |
2 | abzgl. Mittagessen (40% von 28 EUR): | -11,00 |
3 | abzgl. Abendessen (40% von 28 EUR): | -11,00 |
8 | ||
9 | = steuerfreie Verpflegungspauschale | 0,00 |
Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den jeweiligen Kürzungsbetrag.
Berücksichtigung der Verpflegungspauschale als Werbungskosten (Einkommensteuererklärung)
Zahlt ein Arbeitgeber keine Verpflegungspauschale oder nicht die volle steuerfreie Verpflegungspauschale, kann der Arbeitnehmer die volle Pauschale bzw. den verbleibenden Rest steuermindernd als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.