Der Trend zu Elektrofahrrädern hält ungebrochen an. Bereits in 2017 besaßen nach einer Erhebung von Destatis 2,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein Pedelec, S-Pedelec oder E-Bike. Beim Blick auf die Straßen in den vergangenen Monaten hat die Anzahl der Elektrofahrräder noch einmal verstärkt zugenommen.
Ein Grund dafür dürfte die seit dem 01.01.2020 noch einmal veränderte staatliche Förderung der Elektromobilität sein.
Arbeitgeber haben diesen Trend erkannt und bieten ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder entweder zusätzlich zum Gehalt oder per Gehaltsumwandlung an.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Pedelecs.
Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten
Pedelecs gehören verkehrsrechtlich zu den Fahrrädern. Sie sind der zurzeit am weitesten verbreitete Typ von Elektrofahrrädern in Deutschland.
Pedelecs verfügen über eine Elektrounterstützung bis maximal 250 Watt. Diese funktioniert allerdings nur, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h schaltet sich der Elektromotor ab.
Viele Pedelecs besitzen eine Anfahr- und Schiebehilfe (bis zu 6 km/h). Auch diese Pedelecs zählen zu den Fahrrädern.
Überlassung von Pedelecs durch den Arbeitgeber
Wie bei der Überlassung von Firmenwagen ist auch bei der Überlassung von Elektrofahrrädern durch den Arbeitgeber zu prüfen, ob
a. eine private Nutzung des Pedelecs, S-Pedelecs oder E-Bikes erlaubt ist und
b. ob das Elektrofahrrad u.a. auch für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte verwendet werden darf.
Hierdurch entsteht nämlich ggf. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers, der im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu versteuern ist.
In diesem Beitrag wird die Vorgehensweise nach dem pauschalen Wertansatz beschrieben. Es ist jedoch auch eine Versteuerung der tatsächlichen Kosten für die private Nutzung des Elektrofahrrads möglich. Hierzu muss jedoch ein Fahrtenbuch geführt werden.
Geldwerter Vorteil durch die private Nutzung eines Pedelecs
Bei den Pedelecs berechnet sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil, der durch die Möglichkeit einer privaten Nutzung des Elektrofahrrads entsteht, grundsätzlich wie folgt:
1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung
- des Herstellers
- Importeurs oder
- Großhändlers
im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der USt.
Anders als beim Firmenwagen müssen Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem Elektrofahrrad nicht zusätzlich versteuert werden. Sie sind bereits im o.g. monatlichen Durchschnittswert für die private Nutzung eines Pedelecs enthalten.
Hiervon abweichend gelten aber seit 01.01.2020 die nachfolgend beschriebenen Regelungen. Dabei unterscheidet sich die steuerrechtliche Behandlung der Pedelecs danach, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Pedelec kostenpflichtig im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlässt.
Pedelec per Gehaltsumwandlung - Veränderte Berechnung des geldwerten Vorteils seit 01.01.2020
Erhält der Arbeitnehmer das Pedelec per Gehaltsumwandlung, ist ab 01.01.2020 als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (u.a. inkl. Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte) zu versteuern:
1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des
- Herstellers,
- Importeurs oder
- Großhändlers
im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Elektrofahrrads (inkl. USt.)
Diese Regelung gilt für Pedelecs, die im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2030 erstmals überlassen werden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des Elektrofahrrads und nicht der Kauf-, Herstellungs- oder Leasingzeitpunkt. Wurde das Elektrofahrrad zuvor bereits einem anderen Arbeitnehmer überlassen, ist dieser Überlassungszeitpunkt für die Berechnung des geldwerten Vorteils entscheidend.
Beispiel Überlassung eines Pedelecs per Gehaltsumwandlung:
Ein Arbeitnehmer erhält in 2020 von seinem Arbeitgeber ein Pedelec mit einem Bruttolistenpreis von 1.100 EUR. Die Überlassung des Elektrofahrrads erfolgt per Gehaltsumwandlung. Der Arbeitnehmer kann das Pedelec auch privat nutzen. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte beträgt 16 km.
Geldwerter Vorteil pro Monat für die Möglichkeit, das Pedelec auch privat zu nutzen:
1 Prozent von (0,25 x 1.100 EUR)= 2,75 EUR
In den 2,75 EUR, die monatlich versteuert werden müssen, ist bereits der geldwerte Vorteil enthalten, der durch die Nutzung des Pedelecs für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte entsteht.
Hinweis:
Arbeitnehmer, die ein Pedelec bis zum 31.12.2018 von ihrem Arbeitgeber gegen eine Gehaltsumwandlung erhalten haben, müssen weiterhin 1 Prozent des auf volle hundert Euro abgerundeten Bruttolistenpreises des Elektrofahrrads versteuern.
Pedelec zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt - Kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
Bereits seit dem 01.01.2019 entsteht durch die mögliche private Nutzung eines neu überlassenen Pedelecs kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Vorausgesetzt, die Überlassung des Elektrofahrrads erfolgt zusätzlich zum Gehalt.
Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2030.
Beispiel Überlassung eines Pedelecs zusätzlich zum Gehalt:
Ein Arbeitnehmer erhält in 2020 von seinem Arbeitgeber ein Pedelec mit einem Bruttolistenpreis von 1.100 EUR. Die Überlassung des Elektrofahrrads erfolgt zusätzlich zum Gehalt. Der Arbeitnehmer kann das Pedelec auch privat nutzen. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte beträgt 16 km.
Geldwerter Vorteil pro Monat für die Möglichkeit, das Pedelec auch privat zu nutzen:
0 EUR
Auch für die Fahrten mit dem Pedelec zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte fällt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil an.
Pedelec - Keine Anwendung der 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge
Die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) darf bei Pedelecs nicht angewendet werden.
Pedelec - Berechnung des geldwerten Vorteils, wenn Arbeitgeber im Bereich der Nutzungsüberlassung von Elektrofahrrädern tätig ist
Arbeitgeber, zu deren Geschäft die Nutzungsüberlassung von Elektrofahrrädern an Dritte gehört (z.B. Fahrradverleih), können bei der Berechnung des geldwerten Vorteils wie folgt vorgehen:
Abgabepreis des Arbeitgebers an Letztverbraucher
abzüglich 4 Prozent Preisabschlag
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= geldwerter Vorteil
abzüglich Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR
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= Verminderter geldwerter Vorteil
Der sich ergebende geldwerte Vorteil ist steuerfrei, soweit er den jährlichen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR nicht überschreitet. Diese Vorgehensweise ist jedoch nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert.
Beispiel Überlassung eines Elektrofahrrads durch einen Fahrradhändler
Ein Arbeitnehmer erhält in 2020 von seinem Arbeitgeber, einem Fahrradhändler, ein Pedelec. Der übliche Endpreis des Pedelecs am Abgabeort beträgt 1.100 EUR. Die Überlassung des Elektrofahrrads erfolgt zusätzlich zum Gehalt. Der Arbeitnehmer kann das Pedelec auch privat nutzen. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte beträgt 16 km.
wdt_ID Berechnung gwV Betrag 1 Üblicher Endpreis am Abgabeort 1.100,00 2 abzüglich 4 Prozent -44,00 3 = geldwerter Vorteil 1.056,00 4 abzüglich jährlicher Rabattfreibetrag -1.080,00 5 Verminderter geldwerter Vorteil 24,00
Der den Rabattfreibtrag übersteigende Betrag von (1.056,00 EUR - 1.080,00 EUR=) 24,00 EUR ist steuerpflichtig.