Lohnersatzleistungen wie z.B. das Kurzarbeitergeld werden oft steuerfrei gezahlt, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Doch was bedeutet das genau?
Angesichts von knapp 6 Millionen Arbeitnehmern, die allein im April 2020 nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, ist dies ein wichtiges Thema.
Dieser Beitrag beschreibt die möglichen Auswirkungen durch den Bezug von Kurzarbeitergeld bei der Einkommensteuerveranlagung anhand eines konkreten Beispiels.
Das Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug). Hierzu gehören nach § 95 SGB III
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall,
- bestimmte betriebliche Voraussetzungen,
- persönliche Voraussetzungen und
- dass der Arbeitsanfall der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde.
Die einzelnen Voraussetzungen werden ausführlich im Blog-Beitrag "Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld wegen Corona-Pandemie" beschrieben.
Das Kurzarbeitergeld wird anhand der Kurzarbeitergeldtabelle der Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Hierzu wird - unter Berücksichtigung der Steuerklasse und eines unterschiedlichen Leistungssatzes für Arbeitnehmer mit und ohne Kinderfreibetrag - ein rechnerischer Leistungssatz für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit) und das Ist-Entgelt (vermindertes Bruttoarbeitsentgelt aufgrund von Kurzarbeit) abgelesen.
Derzeit gibt es unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 4. und ab dem 7. Bezugsmonat ein jeweils erhöhtes Kurzarbeitergeld.
💡 Tipp: Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie ein ausführliches Training gibt es im E-Learning Kurs von Lohn-Training.
Beispiel: Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Ein Arbeitnehmer (I / - / -) verdient monatlich 3.000,00 EUR brutto. Im Zeitraum März - Mai 2020 hat der Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit jeweils 50 Prozent weniger pro Monat gearbeitet.
wdt_ID Bruttoarbeitsentgelt in EUR 1 Monatliches Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit 3.000,00 2 abzgl. ausgefallenes Bruttoarbeitsentgelt aufgrund von Kurzarbeit -1.500,00 3 = Bruttoarbeitsentgelt in einem Monat mit Kurzarbeit 1.500,00
Aus der Kug-Tabelle (67% bzw. 60%) der Bundesagentur für Arbeit
wdt_ID Kurzarbeitergeld in EUR 1 Rechnerischer Leistungssatz für das Soll-Entgelt (I, Leistungssatz 2) 1.182,11 2 abzgl. rechnerischer Leistungssatz für das Ist-Entgelt (I, Leistungssatz 2) 680,75 3 = Kurzarbeitergeld (Kug) 501,36
Zu seinem verminderten Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR erhält der Arbeitnehmer in den Monaten März - Mai jeweils zusätzlich 501,36 EUR Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Aus diesem Grund ist es in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
Der Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung, nach der bestimmte steuerfreie Einkünfte nicht besteuert werden (§ 32b EStG). Sie werden jedoch bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt. Ein Beispiel ist das Kurzarbeitergeld.
Der Progressionsvorbehalt soll sicherstellen, dass auch Personen mit einem vergleichsweise hohen Einkommen trotz ihrer steuerfreien Einkünfte ihr steuerpflichtiges Einkommen mit einem angemessenen Steuersatz versteuern müssen.
Beispiel: Progressionsvorbehalt am Beispiel des Kurzarbeitergeldes
Arbeitnehmer aus Beispiel I: Steuerklasse I, Veranlagungszeitraum 2020, Einzelveranlagung
Das zu versteuernde Jahreseinkommen (ohne Kug) des Arbeitnehmers aus Beispiel I beträgt für 2020 31.500,00 EUR. Zusätzlich hat er für die drei Monate, die er von Kurzarbeit betroffen war, ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 1.504,08 EUR erhalten.
wdt_ID Einkommensteuer für stpfl. Einkommen ohne Kug in EUR 1 Steuerpflichtiges Einkommen ohne Kug 31.500,00 2 Einkommensteuer dafür 5.650,00
wdt_ID Einkommensteuer für fiktives stpfl. Einkommen in EUR 1 Steuerpflichtiges Einkommen ohne Kug 31.500,00 2 zzgl. Kug 1.504,08 3 fiktives zu versteuerndes Einkommen (abgerundet auf volle EUR) 33.004,00 4 Einkommensteuer dafür 6.123,00
Progressionssteuersatz= 6.123,00 EUR x 100 / 33.004,00 EUR= 18,5522%
Einkommensteuer (abgerundet auf volle EUR)= 31.500,00 EUR x 18,5522%= 5.843,00 EUR
Die Einkommensteuer des Arbeitnehmers beträgt für den Veranlagungszeitraum 2020 5.843,00 EUR.
Steuernachzahlung= 5.843,00 EUR - 5.650,00 EUR= 193,00 EUR
Aufgrund des Kurzarbeitergeldes muss der Arbeitnehmer 193,00 EUR Einkommensteuer nachzahlen.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitnehmer zu informieren, dass eine steuerfreie Lohnersatzleistung wie in diesem Fall das Kurzarbeitergeld zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung führen kann.