Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung zugestimmt und damit u.a. eine Mindestvergütung für Auszubildende verabschiedet.
Für Auszubildende gab es zwar bislang schon die gesetzliche Verpflichtung zu einer angemessenen Vergütung. Der in § 22 Absatz 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelte Mindestlohn galt bzw. gilt für sie jedoch ausdrücklich nicht.
Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung muss nun noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden.
Mit dem neuen Gesetz soll das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die duale Berufsausbildung bildet, umfassend reformiert werden. Die Handwerksordnung (HwO), die ergänzend Besonderheiten für die duale Berufsausbildung im Handwerk regelt, wird entsprechend angepasst.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen sich durch die BBiG-Reform für die Entlohnung der Auszubildenden ergeben.
Bisherige Regelungen zum BBiG zur Mindestvergütung für Auszubildende
Aktuell ist in § 17 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt, dass Auszubildende
- eine angemessene Vergütung erhalten, wobei
- bis zu 75% der Bruttovergütung aus Sachleistungen (Bewertung mit den jeweiligen Sachbezugswerten) bestehen darf (§ 17 Absatz 6 BBiG) und
- Überstunden besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen sind.
Die Vergütung muss mindestens einmal jährlich ansteigen.
Neue Regelungen im BBiG zur Mindestvergütung für Auszubildende ab 01.01.2020
Ausbildungsbeginn in 2020 - 2023
Durch die Änderung des Berufsbildungsgesetzes wird in § 17 BBiG erstmalig eine konkrete Mindestvergütung für Auszubildende festgeschrieben (§ 17 Absatz 2 Punkt 1 BBiG).
Wie hoch die Ausbildungsvergütung mindestens sein muss, hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr der Auszubildende seine Ausbildung beginnt. Für den Zeitraum 2020 – 2023 hat der Gesetzgeber bereits jetzt konkrete Werte benannt.
Ein Auszubildender beginnt mit seiner Ausbildung am 01.08.2020. Seine Auszubildendenvergütung beträgt im ersten Jahr monatlich 515 EUR, im zweiten Jahr monatlich 608 EUR (515 EUR zzgl. 18 Prozent), im dritten Jahr monatlich 695 EUR (515 EUR zzgl. 35 Prozent) und im vierten Jahr monatlich 721 EUR (515 EUR zzgl. 40 Prozent).
Ein Auszubildender beginnt mit seiner Ausbildung am 01.08.2021. Seine Auszubildendenvergütung beträgt im ersten Jahr monatlich 550 EUR, im zweiten Jahr monatlich 649 EUR (550 EUR zzgl. 18 Prozent), im dritten Jahr monatlich 743 EUR (550 EUR zzgl. 35 Prozent) und im vierten Jahr monatlich 770 EUR (550 EUR zzgl. 40 Prozent).
Ein Auszubildender beginnt mit seiner Ausbildung am 01.08.2022. Seine Auszubildendenvergütung beträgt im ersten Jahr 585 EUR, im zweiten Jahr 690 EUR (585 EUR zzgl. 18 Prozent), im dritten Jahr 790 EUR (585 EUR zzgl. 35 Prozent) und im vierten Jahr 819 EUR (585 EUR zzgl. 40 Prozent).
Ein Auszubildender beginnt mit seiner Ausbildung am 01.08.2023. Seine Auszubildendenvergütung beträgt im ersten Lehrjahr 620 EUR, im zweiten Lehrjahr 732 EUR (620 EUR zzgl. 18 Prozent), im dritten Lehrjahr 837 EUR (620 EUR zzgl. 35 Prozent) und im vierten Lehrjahr 868 EUR (620 EUR zzgl. 40 Prozent).