Sozialversicherung

Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Minijobs und Midijobs in 2025

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Zum 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde. Dies sieht die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4) vom 24. November 2023 vor. Vorausgegangen war ein entsprechender Vorschlag der Mindestlohnkommission.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf die Minijobs und Midijobs in 2025.

I. Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf die Minijobs

A. Minijobdefinition

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

Seit dem 01.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und wird wie folgt berechnet:
(Mindestlohn x 130) : 3

Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet.

Minijobber sollen so bis zu 10 Wochenstunden mit Mindestlohnvergütung arbeiten können.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungsverhältnis ist ein Minijob erlaubt. Das Arbeitsentgelt aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, wird zur Prüfung der Geringfügigkeit zusammengezählt.

Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. Es besteht aber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Hiervon kann sich der Beschäftigte jedoch auf Antrag befreien lassen.
Arbeitgeber zahlen unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- (13%) und Rentenversicherung (15%). Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts.

Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt des Minijobbers pauschal mit 2 Prozent zu versteuern.

B. Minijob trotz Überschreitens der Minijobgrenze

Es handelt sich auch weiterhin um einen Minijob, wenn das Arbeitsentgelt
• unvorhersehbar
• die Geringfügigkeitsgrenze in maximal zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres und
• jeweils maximal bis zum doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Das Zeitjahr endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt zwölf Monate vorher.

Bis zum 30.09.2022 galt ein dreimaliges nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts als zulässig.

C. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Das regelmäßige Arbeitsentgelt muss stets bei Beschäftigungsbeginn und erneut bei jeder sogenannten Veränderung in den Verhältnissen, die
• nicht bei der bisherigen Prognose berücksichtigt wurde und
• die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist
vorausschauend ermittelt werden.

Weitere Regelungen zu den Minijobs können den Geringfügigkeits-Richtlinien entnommen werden.

D. Mindestlohnerhöhung führt zu Erhöhung der Minijobgrenze ab 01.01.2025

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns können Beschäftigte in einem Minijob ab dem 01.01.2025 durchschnittlich 556 EUR pro Monat (zurzeit 538 EUR/Monat) verdienen.

Hinweis: Tarifvertraglich kann hiervon abgewichen werden.

II. Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf die Midijobs

A. Midijobdefinition

Bei einem Beschäftigungsverhältnis handelt es sich um einen Midijob, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig beschäftigt ist und sein Arbeitsentgelt in einem Bereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt und maximal 2.000 EUR beträgt.

Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, in dem der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen geringer ist als bei einem regulären Beschäftigungsverhältnis. Er liegt zurzeit am unteren Ende des Übergangsbereichs bei 0 EUR und steigt dann gleitend zur oberen Grenze des Übergangsbereiches an. Der volle Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung wird ab einem Arbeitsentgelt von 2.000 EUR fällig.

B. Mindestlohnerhöhung führt zur Erhöhung der unteren Midijobgrenze ab 01.01.2025

Die Erhöhung des Mindestlohns führt dazu, dass ab 01.01.2025 die untere Grenze des Übergangsbereichs (untere Midijobgrenze) steigt: Statt 538,01 EUR handelt es sich erst bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt ab 556,01 EUR um Midijobber.

Fazit

Aufgrund der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze müssen Minijobber in 2025 ihre Stundenanzahl trotz der Mindestlohnerhöhung nicht minimieren. Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt von 538,01 EUR – 556 EUR sind ab dem kommenden Jahr – abgesehen von der Rentenversicherung – versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. Minijobber können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Bisherige Midijobber mit einem Arbeitsentgelt im Bereich 538,01 EUR – 556 EUR werden zu Minijobbern.