Dienstreisen

Auswirkungen der befristeten Senkung der Umsatzsteuer auf die Reisekostenabrechnung


Zum 01.07.2020 wurde die Umsatzsteuer gesenkt: Befristet bis zum Jahresende gelten ein regulärer Steuersatz von 16 Prozent (bisher: 19 Prozent) und ein ermäßigter Steuersatz von 5 Prozent (bisher: 7 Prozent). Grundlage ist das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).

Bereits im Mai wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise der Umsatzsteuersatz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen - mit Ausnahme der Abgabe von Getränken - von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Diese Maßnahme ist auf den Zeitraum 01.07.2020 - 30.06.2021 befristet.

In diesem Beitrag werden die Auswirkungen der befristeten Senkung der Umsatzsteuer auf die betriebliche Reisekostenabrechnung betrachtet.

Was sind Reisekosten

Zu den Reisekosten zählen nach den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 9.4ff. zu § 9 EStG

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Übernachtungskosten und
  • Reisenebenkosten (u.a. Parkgebühren, Gebühren für berufliche Seminare)

 
Sie entstehen i.d.R. bei einer betrieblich veranlassten Reise. Arbeitgeber können die Reisekosten innerhalb bestimmter Grenzen steuer- und beitragsfrei erstatten oder direkt bezahlen (z.B. Hotelrechnungen).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt für seinen Arbeitgeber zwei Tage nach Hamburg, um dort einen Kunden zu schulen. Er fährt mit einem Mietwagen, übernachtet in einem nahegelegenen Hotel und parkt in der hoteleigenen Tiefgarage.

Die Reise ist betrieblich veranlasst. Bei den beschriebenen Kosten handelt es sich um Reisekosten. Diese kann der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erstatten. Hierzu reicht der Arbeitnehmer nach Abschluss der Dienstreise eine Reisekostenabrechnung mit den entsprechenden Belegen (z.B. Hotelrechnung) ein.

Befristete Senkung der Umsatzsteuer und Reisekosten

Die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze wirkt sich auch auf die Reisekostenabrechnung aus. Abhängig vom Leistungszeitpunkt sind entweder die bisherigen oder die gesenkten Steuersätze zu verwenden.

Gerade bei den Reisekosten können jedoch die bereits eingangs erwähnten unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu einer Verwirrung bei dem jeweils anzuwendenden Umsatzsteuersatz führen. Neben den bereits erwähnten Gesetzen

  • Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise und
  • Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

wurde nämlich bereits zum 01.01.2020 mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht der Steuersatz für Bahnfahrten im Fernverkehr auf 7 Prozent gesenkt.

Zeitraum 01.07.2020 - 31.12.2020

Seit dem 01.07.2020 gelten befristet bis zum 31.12.2020 - je nach Reisekostenart - entweder 16 Prozent oder 5 Prozent Umsatzsteuer. Nachfolgend werden die veränderten Umsatzsteuersätze für ausgewählte Reisekostenarten beschrieben.

  • 16 Prozent Umsatzsteuer
    - Parken im Hotel
    - Getränke im Restaurant
    - Mietwagen
    - Inlandsflüge
  • 5 Prozent Umsatzsteuer
    - Übernachtungen
    - Frühstück im Hotel
    - Speisen im Restaurant
    - Essen zum Mitnehmen
    - Deutsche Bahn (Strecken über 50 km)

Zeitraum 01.01.2021 - 30.06.2021

Ab dem 01.01.2021 gelten für Reisekosten, auf die der normale Steuersatz anzuwenden ist, wieder 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Reisekosten in den Bereichen Übernachtung und Verpflegung ist dann aber - befristet bis zum 30.06.2021 - ein Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Auch für Bahnfahrten (im Fernverkehr) gilt dann wieder der reguläre Steuersatz von 7 Prozent.

  • 19 Prozent Umsatzsteuer
    - Parken im Hotel
    - Getränke im Restaurant
    - Mietwagen
    - Inlandsflüge
  • 7 Prozent Umsatzsteuer
    - Übernachtungen
    - Frühstück im Hotel
    - Speisen im Restaurant
    - Essen zum Mitnehmen
    - Deutsche Bahn (Strecken über 50 km)

Reisekosten– Belege mit falscher Umsatzsteuer vermeiden

Arbeitnehmer müssen beim Erhalt der Belege für ihre Reisekosten (z.B. Hotelrechnungen, Taxirechnungen) darauf achten, dass der jeweils korrekte Umsatzsteuersatz ausgewiesen wird.

Wurden die Rechnungen nämlich auf den Arbeitgeber ausgestellt, kann die gezahlte Umsatzsteuer vom Unternehmen als Vorsteuer geltend gemacht werden. Hierzu ist es aber erforderlich, dass sich auf den Rechnungen der korrekte Umsatzsteuersatz befindet.

Unternehmen dürfen zwar falsch ausgestellte Rechnungen nachträglich berichtigen. Hierzu erhält der Leistungsempfänger eine korrigierte Rechnung und ggf. den zu viel gezahlten Steuerbetrag zurückerstattet. Dies dürfte aber insbesondere bei Belegen für Reisekosten in der Praxis schwierig sein (z.B. bei Taxirechnungen).

Für den Juli 2020 gibt es daher nach dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.06.2020 für Geschäftskunden eine Übergangsregelung: Wird auf Rechnungen im Juli eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen, können Unternehmen diese Umsatzsteuer dennoch als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Leistung im Juli 2020 erbracht wird und dass das leistende Unternehmen (z.B. das Taxiunternehmen) die zu hohe Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet und bezahlt hat.