Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 01.01.2021 auf 1,3 Prozent. Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit wurde am 30. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bei bestimmten Beschäftigten wird der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Höhe eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, sondern in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Hierzu zählen z.B. Auszubildende, die nicht mehr als 325 EUR pro Monat verdienen und Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst oder während eines gesetzlich geregelten sozialen oder ökologischen Jahres. Darüber hinaus ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für Arbeitnehmer relevant, die privat krankenversichert sind.y
In diesem Beitrag wird die Berechnung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung und seine Relevanz am Beispiel der Auszubildenden und der privat krankenversicherten Arbeitnehmer beschrieben. Auf die Besonderheiten bei Rentnern und Versorgungsbeziehern wird dabei nicht eingegangen.
Einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen einheitlichen Beitragssatz:
- Für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld beträgt er 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz).
- Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, wird der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent angewandt.
Dies ist z.B. bei in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherten Selbständigen der Fall, wenn sie sich nicht für den allgemeinen Beitragssatz entscheiden.
In der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherte Kinder und Partner (Familienversicherung) zahlen keinen eigenen Krankenversicherungsbeitrag.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz jeweils zur Hälfte (paritätische Finanzierung).
Aus Sicht der Sozialversicherung geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) sind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für sie zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent.
Der Gesundheitsfonds und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz
Die für die gesetzliche Krankenversicherung bestimmten Beitrags- und Steuergelder - hierzu gehören u.a. die beschriebenen Krankenversicherungsbeiträge - fließen in den sogenannten Gesundheitsfonds. Aus diesem erhalten die Krankenkassen eine Zuweisung je Versichertem. Dabei werden z.B. bestimmte chronische Erkrankungen gesondert berücksichtigt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung ist aufgrund ihrer sozial- und finanzpolitischen Aufgaben nicht am Gesundheitsfonds beteiligt. Auf diese Krankenversicherung sowie ihre besonderen Regelungen wird in diesem Beitrag jedoch nicht näher eingegangen.
Kann eine gesetzliche Krankenkasse die im Haushaltsjahr zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklagen nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen decken, muss sie einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben (§ 242 SGB V). Eine Erhöhung des individuellen Zusatzbeitragssatzes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 242 Absatz 1 Satz 4 SGB V).
In der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherte Kinder und Partner (Familienversicherung) zahlen keinen Zusatzbeitragssatz.
Durch den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz soll mehr Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und mehr Transparenz für die Versicherten entstehen.
Der durchschnittliche KV-Zusatzbeitragssatz
Neben dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Hierbei handelt es sich zum einen um eine statistische Orientierungsgröße für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen. D.h., der durchschnittliche KV-Zusatzbeitragssatz bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab.
Darüber hinaus ist er bei bestimmten Personengruppen und bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern anzuwenden.
Sein Wert ergibt sich nach § 242a SGB V aus
- der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds.
- Die Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds wird durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen geteilt.
- Das Ergebnis wird mit 100 multipliziert.
Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 SGB V die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Anstieg des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes ab 01.01.2021 auf 1,3 Prozent
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab 01.01.2021 von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent. Grund für die Erhöhung ist die schwieriger gewordene Finanzsituation der Krankenkassen.
Bedeutung des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes für Auszubildende
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist u.a. bei Auszubildenden mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 EUR von Bedeutung. Für diese Beschäftigten trägt der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge alleine.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 325 EUR beträgt der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in 2021 monatlich (1,3 Prozent aus 325 EUR=) 4,225 EUR.
Werden die 325 EUR (Geringverdienergrenze) in einem Monat durch eine Einmalzahlung überschritten, wird für den Betrag, der die Geringverdienergrenze übersteigt, der Krankenversicherungsbeitrag und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach den normalen Regelungen berechnet. Arbeitgeber und Auszubildender tragen diese Beiträge jeweils zur Hälfte.
Die Bedeutung des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes für die Auszubildenden nimmt jedoch ab. Für Ausbildungsverhältnisse, die seit dem 01.01.2020 begonnen wurden, gilt nämlich grundsätzlich eine gesetzliche Mindestvergütung. Danach erhalten Auszubildende, die in 2020 mit ihrer Berufsausbildung begonnen haben, im 1. Ausbildungsjahr monatlich 515 EUR. Bei tarifvertraglich gebundenen Ausbildungsbetrieben kann die Ausbildungsvergütung jedoch unterhalb der Mindestvergütung liegen.
Relevanz des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer
Anders als bei den Auszubildenden bleibt der durchschnittliche KV-Zusatzbeitrag jedoch für Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, relevant.
Beschäftigte, die sich nur wegen eines Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichern, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zu ihrer privaten Krankenversicherung. Dieser ist steuer- und sv-frei.
Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) berechnet sich wie folgt:
7,3 Prozent aus der BBG KV/PV
zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatzes aus der BBG KV/PV
Dieser Betrag ist begrenzt auf maximal die Hälfte des Beitrages zur privaten Krankenversicherung.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (BBG KV/PV) beträgt in 2021 4.837,50 EUR. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt in 2021 1,3 Prozent.
Für 2021 beträgt der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung daher maximal
wdt_ID Zuschuss zur PKV in EUR 1 7,3 Prozent aus 4.837,50 EUR= 353,14 2 zzgl. (1,3 Prozent / 2) x 4.837,50 EUR= 31,44 3 384,58