Seit dem 01. Januar 2020 gibt es bereits eine wichtige Änderung im Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV): Arbeitgeber müssen die Beträge für bestimmte Versorgungsbezüge ihrer Betriebsrentner nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung melden.
Betroffen sind weiterhin nur die Betriebsrentner, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Privat krankenversicherte Betriebsrentner sind vom Zahlstellen-Meldeverfahren ausgeschlossen.
In diesem Beitrag werden die gesetzliche Änderung und ihre Auswirkungen auf das Zahlstellen-Meldeverfahren näher beschrieben.
Am Ende des Beitrags wird in einem Ausblick bereits auf die nächste Änderung im Zahlstellen-Meldeverfahren eingegangen, die für 2020 zu erwarten ist.
Zahlstellen-Meldeverfahren 2020: Meldung der Versorgungsbezüge nur noch bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV/PV
Laufende Versorgungsbezüge
Beispiel:
Ein ehemaliger leitender Angestellter erhält ab 2020 eine Betriebsrente. Der laufende Versorgungsbezug beträgt 4.700 EUR.
Das Unternehmen als Zahlstelle übermittelt eine Meldung mit dem Grund "Bewilligung/Beginn eines Versorgungsbezugs" von 4.687,50 EUR (BBG KV/PV 2020) im Zahlstellen-Meldeverfahren.
Laufende Versorgungsbezüge einschließlich Einmalzahlungen
Erhält ein Betriebsrentner in einem Monat neben seinem laufenden Versorgungsbezug zusätzlich eine Einmalzahlung und übersteigt die Summe aus beiden Zahlungen die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV, muss der Arbeitgeber als Zahlstelle ebenfalls nur noch den Zahlbetrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze melden.
Im Folgemonat wird wieder der laufende Versorgungsbezug bis maximal zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze KV/PV gemeldet.
Beispiel:
Ein Betriebsrentner erhält in 2020 in einem Monat neben seinem laufenden Versorgungsbezug in Höhe von 4.500 EUR auch eine Einmalzahlung über 1.000 EUR.
Das Unternehmen als Zahlstelle übermittelt für den Betriebsrentner im betroffenen Monat eine Meldung mit dem Grund "Änderung des Versorgungsbezugs" über (4.500 EUR zzgl. 1.000 EUR= 5.500 EUR, aber maximal) 4.687,50 EUR im Zahlstellen-Meldeverfahren. Im Folgemonat meldet das Unternehmen als Zahlstelle erneut eine Meldung mit dem Grund "Änderung des laufenden Versorgungsbezugs" über 4.500 EUR.
Hinweis: Die Änderung gilt nicht für Kapitalleistungen und nicht für die Kapitalisierung eines laufenden Versorgungsbezugs.